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»Atmen, von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche der Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Sofas, Sitzgarnituren, Einbaumöbel oder sonstigen Möbelstücken an dem Mieter genehmen Stellen einschließlich Außenwänden, gehören zur üblichen Nutzung. Wobei eine tägliche Präsenz zwecks Stoßlüftens nicht geboten sei, sodass auch das fallweise gänzliche Unterbleiben des Lüftens den Kündigungsgrund grundsätzlich nicht verwirklicht.« Manchmal stellen Gerichte auf seltsam Art und Weise Dinge fest, die man eigentlich für selbstverständlich halten könnte.
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